Wohnungsgenossenschaften

Anpassung des § 67d GenG

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 25. Juni 2025 einen Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftsrechtlichen Rechtsform veröffentlicht, in dem u.a. zwei wichtige insolvenzrechtliche Themen geklärt werden:

Wohnt ein Insolvenzschuldner in einer Genossenschaftswohnung und ist Mitglied in der Wohnungsgenossenschaften, so durfte der Insolvenzverwalter gemäß § 67d InsO die Mitgliedschaft nicht kündigen, wenn die Genossenschaftsanteile des Schuldners das Vierfache der Kaltmiete oder 2.000 Euro nicht überstiegen. Da der Schwellenwert von 2.000 Euro aufgrund gestiegener Mieten häufig nicht mehr ausreicht, soll er auf 3.000 Euro erhöht werden.

Außerdem bereinigt das BMJV ein Redaktionsversehen, das bei der Schaffung des § 15b InsO entstanden war. In dessen Zuge war § 99 GenG gestrichen worden, in dem die Ersatzpflicht für Vorstandsmitglieder im Falle der Insolvenzreife geregelt war. § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG hat das bisher nicht aufgefangen, da in diesem nur Erstattungspflichten bei Verletzung des GenG vorgesehen sind. Dieses offensichtliche Redaktionsversehen soll korrigiert werden. Eine Zahlungspflicht im Falle von Zahlungen nach § 15b InsO wird in § 24 Abs. 3 S. 2 RefE-GenG aufgenommen.

Hier finden Sie den Referentenentwurf und eine Synopse.

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