Entwurf der Harmonisierungsrichtlinie

Neues aus Rat und EP

Nachdem der Rat im Dezember 2024 schon eine partielle allgemeine Ausrichtung zu einigen Themenbereichen der Richtlinie gefunden hatte, ist am 12. Juni 2025 eine gemeinsame Position zu den noch offengebliebenen Abschnitten des Richtlinienentwurfes zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts gefunden worden.

Inhaltlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit einem Pre-pack-Verfahren Unternehmenskäufe schon vor der Insolvenzeröffnung zu verhandeln und vorzubereiten, so dass sie mit Insolvenzeröffnung abgeschlossen werden können. Dabei soll es möglich sein, dass Verträge automatisch vom Schuldnerunternehmen auf den Käufer übergehen, ohne Zustimmung des Vertragspartners. Der Rat will aber die Vertragsfreiheit durch verschiedene Maßnahmen schützen.

Der Rat will eine Streichung des Richtlinienabschnitts über die Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen erreichen. Dies entspricht auch dem aktuellen Berichtsentwurf des EU-Parlaments. Auch der DAV hatte die Bestimmungen über die Verfahren zur Abwicklung von Kleinstunternehmen kritisiert, bei denen in der Regel kein Insolvenzverwalter bestellt werden sollte, siehe die DAV-Stellungnahmen Nr. 13/23 und 6/24.

Den Abschnitt zur Einsetzung von Gläubigerausschüssen will der Rat dagegen mit gewissen Änderungen aufrechterhalten. Außerdem strebt er größere Spielräume für die EU-Mitgliedstaaten an, insbesondere die Schaffung einer Möglichkeit, in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen vorübergehend von bestimmten Richtlinienvorschriften abweichen zu können. Die allgemeine Ausrichtung wird in den nun anschließenden Trilogverhandlungen die Ausgangsposition des Rates sein. Die Verhandlungen werden beginnen, sobald auch das EU-Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat.

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