Neues BMF-Schreiben

55 Abs. 4 InsO

Mit einem neuen BMF-Schreiben vom 26. Februar 2026 ergänzt das Bundesfinanzministerium die bisherigen Regelungen zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO. Dabei wird insbesondere klargestellt, wann Zahlungseingänge im Eröffnungsverfahren vom Schuldner und wann vom vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt werden.

Das BMF-Schreiben stellt u.a. folgendes klar:

  • Zahlt ein Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen schuldbefreiend auf das ungesperrte Konto des Schuldners, so wird das Entgelt durch den Schuldner vereinnahmt. Geht die Zahlung auf dem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem gesperrten Schuldnerkonto ein, so wird sie vom vorläufigen Verwalter vereinnahmt.

  • Auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist im Zweifel zur Entgeltvereinnahmung befugt, da der Schuldner die Zahlungen im Eröffnungsverfahren nicht ohne seine Zustimmung empfangen darf. Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.

  • Steuererstattungs- und -vergütungsansprüche aus der Zeit des Eröffnungsverfahrens, die nach Insolvenzeröffnung noch bestehen, sind grundsätzlich mit Insolvenzforderungen aufrechenbar (vorbehaltlich von BFH 2.11.2010 - VII R 6/10).

Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2026 (GZ: IV D 1 - S 0550/00425/001/002, DOK: COO.7005.100.3.14124782) ändert das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das bereits durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) ergänzt worden war.

Das BMF-Schreiben ist hier abrufbar.

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