– Prüfung aller Sanierungsmöglichkeiten von besonderer Bedeutung – Geschäftsführer riskieren persönliche Haftung bei Untätigkeit in der Krise –
Berlin, 01.09.2020 Im März hatte der Gesetzgeber eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angeordnet. Diese soll nach jüngster Verständigung der Koalition für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 2020 auslaufen und bezüglich des Insolvenzgrundes der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die Rückkehr zu den sinnvollen Maßstäben der Insolvenzordnung bei der Frage, wann ein Insolvenzantrag zwingend zu stellen ist. Der starke Rückgang der Insolvenzfälle in den letzten Monaten gibt allerdings Anlass zur Besorgnis, dass viele Geschäftsführer derzeit die auch heute bestehenden Handlungspflichten in der Unternehmenskrise nicht beachten – denn auch bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht schrankenlos.
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